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  • vom 01.01.2022
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Änderungshistorie

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1415).

Verordnung zur Sicherstellung der flächendeckenden stationären Krankenhausversorgung (Krankenhaus-Sicherstellungszuschlagsverordnung – KHSichZVO)

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Vom 7. Dezember 2021

 

 

Auf Grund des § 5 Absatz 2 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) neu gefasst worden ist, verordnet die Landesregierung:

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§ 1 Verfahrensregelung

Abweichend von § 7 Absatz 3 der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit „Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Erstfassung für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ vom 24. November 2016 (BAnz AT 21.12.2016 B3), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 1. Oktober 2020 (BAnz AT 8.12.2020 B3) geändert worden ist, im Folgenden Sicherstellungszuschläge-Regelungen, werden bei der Ermittlung der flächendeckenden Versorgung nach § 3 der Sicherstellungszuschläge-Regelungen nur Krankenhäuser berücksichtigt, die in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen oder einbezogen sind.

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§ 2 Übergangsregelung

§ 1 ist erstmals auf Anträge nach § 5 Absatz 2 Satz 5 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, anzuwenden, die sich auf den Vereinbarungszeitraum 2023 beziehen.

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§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Sie tritt am 1. Januar 2028 außer Kraft.

 

 

 

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

 

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

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