Verordnung über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2023
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Vom 27. Januar 2023
Auf Grund des § 2 Absatz 1 des Umlagegesetzes vom 17. Juli 1951 (GV. NRW. S. 87), der zuletzt durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 950) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
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§ 1 Höhe der Umlage
Für die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wird die Umlage für das Haushaltsjahr 2023 entsprechend dem Beschluss der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer vom 9. Dezember 2022 auf 9,50 vom Tausend des Einheitswertes festgesetzt.
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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des Jahres 2023 außer Kraft.
Die Ministerin
für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen