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  • vom 01.01.2024
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Änderungshistorie

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 (GV. NRW. 2024 S. 32).
Obsolet durch neue Verordnung vom 13. Januar 2025 (GV. NRW. S. 105), in Kraft getreten am 1. Januar 2025.

Verordnung über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2024

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Verordnung
über die Festsetzung der Umlage der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
für das Haushaltsjahr 2024

 

Vom 21. Dezember 2023

 

 

Auf Grund des § 2 Absatz 1 des Umlagegesetzes vom 17. Juli 1951 (GV. NRW. S. 87), der zuletzt durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 950) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

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§ 1 Höhe der Umlage

 

Für die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wird die Umlage für das Haushaltsjahr 2024 entsprechend dem Beschluss der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer vom 8. Dezember 2023 auf 9,50 vom Tausend des Einheitswertes festgesetzt.

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§ 2 Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

 

 

Die Ministerin
für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

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