Verordnung zur Anpassung der Verwaltungskostenpauschale nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
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Vom 27. November 2023
Auf Grund des § 8 Nummer 2 des Fünften Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 832) verordnet das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen:
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§ 1 Höhe der Verwaltungskostenpauschale
Auf Grundlage der Überprüfung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 832), in der jeweils geltenden Fassung, wird die Verwaltungskostenpauschale auf 4 547 Euro festgesetzt.
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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung,
Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Minister der Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen