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Änderungshistorie

GV. NW. 1976 S. 40; geändert durch Artikel 145 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; VO vom 7. August 2009 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 1. September 2009; Artikel 4 der Verordnung vom 4. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1144), in Kraft getreten am 1. Januar 2025.

Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung der Waldgenossenschaften

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SGV. NW. 790.

Vom 20. Januar 1976

Auf Grund des § 42 Abs. 7 des Gemeinschaftswaldgesetzes vom 8. April 1975 (GV. NW. S. 304) wird verordnet:

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§ 1

§ 1 neu gefasst durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1144), in Kraft getreten am 1. Januar 2025.

Gemeinschaftsgrundbücher und Anteilgrundbücher sind solche nach § 42 Absatz 1 und 2 des Gemeinschaftswaldgesetzes vom 8. April 1975 (GV. NRW. S. 304) in der jeweils geltenden Fassung.

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§ 2

(1) Über mehrere Grundstücke desselben Gemeinschaftsvermögens (Gesamthandsgemeinschaft) ist ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt zu führen.

(2) Die Anteilgrundbücher erhalten die nächsten fortlaufenden Nummern des Grundbuchs, in dem die zum Gemeinschaftsvermögen gehörenden Grundstücke eingetragen sind.

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§ 3

§ 3 aufgehoben und § 4 neu gefasst durch Verordnung vom 7. August 2009 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 1. September 2009; § 4 (alt) umbenannt in § 3 durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1144), in Kraft getreten am 1. Januar 2025.

In der Aufschrift des Gemeinschaftsgrundbuchs und des Anteilgrundbuchs ist unter die Blattnummer in Klammern beim Gemeinschaftsgrundbuch das Wort „Gemeinschaftsgrundbuch“ und beim Anteilgrundbuch das Wort „Anteilgrundbuch“ zu setzen.

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§ 4

§ 5 geändert durch Verordnung vom 7. August 2009 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 1. September 2009; § 5 (alt) umbenannt in § 4 durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1144), in Kraft getreten am 1. Januar 2025.

Im Bestandsverzeichnis des Anteilgrundbuchs sind in dem durch die Spalte 3 gebildeten Raum einzutragen:

1. der in einem zahlenmäßigen Bruchteil ausgedrückte Anteil an dem Gemeinschaftsvermögen (Gesamthandsgemeinschaft); statt der Angabe des Bruchteils genügt die Angabe der Anzahl der Anteile, wenn auch die Gesamtzahl der Anteile, in die das Gemeinschaftsvermögen aufgeteilt ist, angegeben wird;

2. der Name der Gesamthandsgemeinschaft und der Sitz der Waldgenossenschaft;

3. die Bezeichnung des Gemeinschaftsgrundbuchs, in dem die zum Gemeinschaftsvermögen gehörenden Grundstücke eingetragen sind.

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§ 5

§ 6 neu gefasst durch VO vom 7. August 2009 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 1. September 2009; § 6 (alt) umbenannt in § 5 durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1144), in Kraft getreten am 1. Januar 2025.

Bei der Bildung von Briefen über Grundpfandrechte ist kenntlich zu machen, dass der belastete Gegenstand ein Waldgenossenschaftsanteil ist.

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§ 6

§ 7 (alt) umbenannt in § 6 und Absatz 1 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1144), in Kraft getreten am 1. Januar 2025.

(1) Grundbücher von Vereinigungen der in § 1 Nrn. 1 bis 5 des Gemeinschaftswaldgesetzes bezeichneten Art und Grundbücher über Anteilberechtigungen an solchen Vereinigungen sind bei Eingang des nächsten Eintragungsantrages im Zuge der Erledigung dieses Eintragungsantrages unter Beachtung der §§ 1 bis 4 und 7 auf ein neues Grundbuchblatt umzuschreiben.

(2) Soweit diese Vereinigungen bisher grundbuchrechtlich wie Bruchteilsgemeinschaften behandelt wurden, ist eine Umschreibung erst vorzunehmen, wenn die Waldgenossenschaft ihre Rechtsverhältnisse nach § 10 des Gemeinschaftswaldgesetzes geregelt hat. Dasselbe gilt für Vereinigungen, die bisher kein gemeinschaftliches Grundeigentum hatten.

(3) Soweit Anteilgrundbücher bisher nicht angelegt sind, wartet das Grundbuchamt den Eingang des Ersuchens der Aufsichtsbehörde ab (§ 42 Abs. 3 und 4 des Gemeinschaftswaldgesetzes).

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§ 7

§ 8 geändert durch VO vom 7. August 2009 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 1. September 2009; § 8 (alt) umbenannt in § 7 durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1144), in Kraft getreten am 1. Januar 2025.

(1) Den Grundakten des Gemeinschaftsgrundbuchs ist ein Verzeichnis vorzuheften, in das die Blattnummern der Anteilgrundbücher einzutragen sind. Das Verzeichnis kann auch in elektronischer Form geführt werden. Sofern eine Recherche sämtlicher Anteilgrundbücher über eine Datenbank oder sonstige Hilfsverzeichnisse gewährleistet ist, kann auf die Führung des Verzeichnisses verzichtet werden.

(2) Im übrigen gelten für die Anlegung, Umschreibung und Führung des Gemeinschaftsgrundbuchs und des Anteilgrundbuchs die Vorschriften der §§ 1 bis 53 der Grundbuchverfügung entsprechend.

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§ 8

§ 9 Satz 2 angefügt durch Artikel 145 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; Satz 2 neu gefasst durch VO vom 7. August 2009 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 1. September 2009; § 9 (alt) umbenannt in § 8 und geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1144), in Kraft getreten am 1. Januar 2025.

GV. NW. ausgegeben 6. Februar 1976.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündgung in Kraft.

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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