Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Rechtsdienstleistung
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Vom 17. Juni 2008
Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch das 41. Strafrechtsänderungsgesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), wird verordnet:
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 1
§ 1 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. September 2024 (GV. NRW. S. 640), in Kraft getreten am 1. Januar 2025.
Die Zuständigkeit für vor dem 1. Januar 2025 eingeleitete Verfahren zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) in der jeweils geltenden Fassung wird auf die Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Leitenden Oberstaatsanwälte am Sitz der Landgerichte übertragen.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Rechtsberatung vom 15. April 1969 (GV. NRW. S. 205) außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Justizministerin