Verordnung über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2026
Vom 1. Januar 2026
Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet aufgrund des § 2 Absatz 1 des Umlagegesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 700):
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§ 1 Höhe der Umlage
Für die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wird die Umlage für das Haushaltsjahr 2026 entsprechend dem Beschluss der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer vom 15. Dezember 2025 auf 1,6 Euro pro 1 000 Euro Grundsteuerwert festgesetzt.
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§ 2 Mindestbetrag der Umlage
Eine Umlage von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft wird nicht erhoben, wenn sie den Mindestbetrag von 12,00 Euro unterschreitet.
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§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Die Ministerin
für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen