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Änderungshistorie

Veröffentlichung: GV. NRW. 2026 S. 117

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2026.

Vollzitat

Verordnung über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2026 vom 1. Januar 2026 (GV. NRW. S. 117)

Verordnung über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2026

Vom 1. Januar 2026

Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet aufgrund des § 2 Absatz 1 des Umlagegesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 700):

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§ 1 Höhe der Umlage

Für die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wird die Umlage für das Haushaltsjahr 2026 entsprechend dem Beschluss der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer vom 15. Dezember 2025 auf 1,6 Euro pro 1 000 Euro Grundsteuerwert festgesetzt.

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§ 2 Mindestbetrag der Umlage

Eine Umlage von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft wird nicht erhoben, wenn sie den Mindestbetrag von 12,00 Euro unterschreitet.

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§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft. 

 

Die Ministerin
für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

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