Verordnung über die Zusammenfassung der zweitinstanzlichen berufsgerichtlichen Verfahren der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Konzentrations VO StBerG)
Vom 22. Januar 2008
Auf Grund der §§ 95 Abs. 2 und 96 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird verordnet:
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§ 1 Zusammenfassung
Neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026.
Für die Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des zweiten Rechtszuges ist im Land Nordrhein-Westfalen das Oberlandesgericht Hamm zuständig.“
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§ 2 Inkrafttreten, Berichtspflicht
Laut Kabinettvorlage vom 15. November 2012 verpflichtet sich das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, der Landesregierung zu dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2017 erneut und danach alle fünf Jahre zu berichten.
Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026.
Redaktioneller Hinweis: die Änderung kann nicht umgesetzt werden.
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zusammenfassung der zweitinstanzlichen berufsgerichtlichen Verfahren der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten vom 7. Mai 1962 (GV. NRW. S. 222) außer Kraft.
Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2012 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Justizministerin