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  • vom 01.02.2021
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Änderungshistorie

In Kraft getreten am 1. Februar 2021 (GV. NRW. S. 31).
Aufgehoben durch § 46 Absatz 2 Nummer 13 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1144), in Kraft getreten am 1. Januar 2025.

Verordnung über die Bestimmung des zuständigen Amtsgerichts in Restrukturierungssachen für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm

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Verordnung über die Bestimmung
des zuständigen Amtsgerichts in Restrukturierungssachen
für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm

Vom 7. Januar 2021

 

Auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), der durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 364) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Justiz:

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§ 1 Gerichtliche Zuständigkeit

Für Entscheidungen in Restrukturierungssachen im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm ist das Amtsgericht Essen ausschließlich zuständig.

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§ 2 Übergangsvorschrift

Für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung angezeigten Restrukturierungsvorhaben verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit des Amtsgerichts Dortmund.

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§ 3 Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.

(2) Das Ministerium der Justiz berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2025 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

 

Der Minister der Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen

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