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In Kraft getreten am 19. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 650); geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2023 (GV. NRW. S. 62), in Kraft getreten am 1. Februar 2023.

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Paderborn/Lippstadt (Fluglärmschutzverordnung Paderborn/Lippstadt - FluLärmPadV)

Anlagen 1 und 2 neu gefasst durch Verordnung vom 10. Januar 2023 (GV. NRW. S. 62), in Kraft getreten am 1. Februar 2023.

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Verordnung
über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Paderborn/Lippstadt
(Fluglärmschutzverordnung Paderborn/Lippstadt - FluLärmPadV)

Vom 11. Dezember 2012

 

 

Auf Grund des § 4 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) wird mit Zustimmung des für die kommunale Selbstverwaltung zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

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§ 1

Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des Verkehrsflughafens Paderborn/Lippstadt wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.

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§ 2

Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Tag-Schutzzonen und seiner Nacht-Schutzzone wird bestimmt durch die Verbindungslinien zwischen den in Anlage 1 genannten Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.

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§ 3

(1) Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärmschutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutzbereich gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Tag-Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Nacht-Schutzzone und zu dem anderen Teil in einer der Tag-Schutzzonen, so gilt sie als ganz in der Nacht-Schutzzone gelegen.

(2) Auf die Errichtung einer baulichen Anlage ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

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§ 4

Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1:50 000 und in Blättern der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1:5 000 dargestellt.

Die topographische Karte ist als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügt.

Die Blätter der Deutschen Grundkarte sind bei der Bezirksregierung Detmold, Leopoldstr. 15, 32756 Detmold, zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

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§ 5

§ 5: bisheriger Absatz 1 wird Wortlaut und Absatz 2 aufgehoben durch Verordnung vom 10. Januar 2023 (GV. NRW. S. 62), in Kraft getreten am 1. Februar 2023.

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

 

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

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