Verordnung über die Anwendung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren technischen, des gehobenen technischen und des höheren Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung für den Bereich der Arbeitsschutzverwaltung
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SGV. NW. 2030.
Vom 31. Mai 1994
Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes - LBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 468), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium, Finanzministerium und dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft verordnet:
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§ 1
SGV. NW. 203015.
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 1982 (GV. NW. S. 304), geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 1989 (GV. NW. S. 530), gilt für die Beamten, die sich am 1. April 1994 im Vorbereitungsdienst mit dem Schwerpunkt Arbeitsschutz befinden, mit folgenden Maßgaben:
1. Die Aufgaben des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft werden insoweit vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wahrgenommen. Die Aufgaben des Prüfungsausschusses werden weiterhin vom ,,Prüfungsausschuß für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung beim Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen" mit den vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft nach § 17 Abs. 3 der Verordnung bestellten Mitgliedern wahrgenommen.
2. Ausbildungsbehörden (§ 7 Abs. 1) sind die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz.
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§ 2
§ 2 aufgehoben durch VO v. 6.6.1997 (GV. NW. S. 118); in Kraft getreten am 27. Juni 1997.
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§ 3
§ 3 aufgehoben durch VO v. 14.1.2000 (GV. NRW. S. 84); in Kraft getreten am 1. März 2000.
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§ 4
§ 4 Satz 1 ergänzt durch Artikel 36 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.
GV. NW. ausgegeben am 28. Juni 1994.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Der Minister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.