Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundesvertriebenengesetz und dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
SGV. NW. 2005.
Vom 22. Februar 1994
Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes - LOG. NW. - vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Dezember 1993 (GV. NW. S. 987) - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtags - und aufgrund des § 25 Abs. 2 Satz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - StrRehaG - vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838) wird verordnet:
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 1
§ 1 geändert durch VO v. 31.1.2006 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 1. März 2006.
Zuständige Behörde für die Gewährung der Eingliederungshilfe gemäß § 9 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) in der jeweils geltenden Fassung ist die Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen (Landesstelle).
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 2
Zuständige Behörden für die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigungen gemäß § 15 BVFG sind die Gemeinden.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 3
Zentrale Dienststelle im Sinne des § 21 BVFG ist das für das Vertriebenenwesen zuständige Ministerium.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 4
Zuständig für die Entscheidung über die Zustimmung des aufnehmenden Landes nach § 28 Abs. 2 BVFG ist die Landesstelle.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 5
§§ 5 und 6 neu gefasst durch VO v. 31.1.2006 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 1. März 2006.
Zuständige Behörden gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG sind für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Kreise und kreisfreien Städte und für die Feststellung der Vertriebeneneigenschaft die Gemeinden.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 6
§§ 5 und 6 neu gefasst durch VO v. 31.1.2006 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 1. März 2006.
Zuständige Behörden für die Gewährung von Leistungen nach dem § 25 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 17 und 19 des StrRehaG sind die Kreise und kreisfreien Städte.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 7
§ 7 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 8
§ 8 Satz 2 angefügt durch Artikel 99 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.
GV. NW. ausgegeben am 17. März 1994.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen dieser Verordnung.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
Der Innenminister
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.