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Änderungshistorie

GV. NW. S. 89; geändert durch Artikel 99 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; VO v. 31.1.2006 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 1. März 2006.

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundesvertriebenengesetz und dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz

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SGV. NW. 2005.

Vom 22. Februar 1994

Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes - LOG. NW. - vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Dezember 1993 (GV. NW. S. 987) - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtags - und aufgrund des § 25 Abs. 2 Satz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - StrRehaG - vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838) wird verordnet:

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§ 1

§ 1 geändert durch VO v. 31.1.2006 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 1. März 2006.

Zuständige Behörde für die Gewährung der Eingliederungshilfe gemäß § 9 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) in der jeweils geltenden Fassung ist die Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen (Landesstelle).

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§ 2

Zuständige Behörden für die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigungen gemäß § 15 BVFG sind die Gemeinden.

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§ 3

Zentrale Dienststelle im Sinne des § 21 BVFG ist das für das Vertriebenenwesen zuständige Ministerium.

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§ 4

Zuständig für die Entscheidung über die Zustimmung des aufnehmenden Landes nach § 28 Abs. 2 BVFG ist die Landesstelle.

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§ 5

§§ 5 und 6 neu gefasst durch VO v. 31.1.2006 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 1. März 2006.

Zuständige Behörden gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG sind für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Kreise und kreisfreien Städte und für die Feststellung der Vertriebeneneigenschaft die Gemeinden.

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§ 6

§§ 5 und 6 neu gefasst durch VO v. 31.1.2006 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 1. März 2006.

Zuständige Behörden für die Gewährung von Leistungen nach dem § 25 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 17 und 19 des StrRehaG sind die Kreise und kreisfreien Städte.

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§ 7

§ 7 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

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§ 8

§ 8 Satz 2 angefügt durch Artikel 99 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

GV. NW. ausgegeben am 17. März 1994.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen dieser Verordnung.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales

Der Innenminister

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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