Inhaltsverzeichnis
Aus
Fassungen
  • vom 01.03.2019
    (aktuelle Seite)

Änderungshistorie

In Kraft getreten am 1. März 2019 (GV. NRW. S. 122).

Verordnung zur Übertragung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft (Ruhestandsdisziplinarzuständigkeitsverordnung - MKW-RDiszZustVO)

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

Vom 21. Februar 2019

 

Auf Grund des § 17 Absatz 5 Satz 2, des § 32 Absatz 2 Satz 2, des § 76 Absatz 5 und des § 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft:

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 1 Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen undRuhestandsbeamten

Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 und 3 und § 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde zur Ausübung von Disziplinarbefugnissen auf die vor Beginn des Ruhestandes nach § 33 Absatz 2 des Hochschulgesetzes jeweils zuständige dienstvorgesetzte Stelle übertragen.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 2 Befugnisse des Ministeriums im Einzelfall

Die Unterrichtungspflicht nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) in der jeweils geltenden Fassung und die Befugnisse des Ministeriums als oberste Dienstbehörde nach § 17 Absatz 1 Satz 2, § 33 Absatz 3, § 35 Absatz 2 und § 77 Absatz 1 des Landesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 1. März 2029 außer Kraft.

 

 

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

Hinweis:

Vollzitat, starre Verweisung: „Ruhestandsdisziplinarzuständigkeitsverordnung vom 21. Februar 2019 (GV. NRW. S. 122)“.

Zum Textanfang