Verordnung über die Abfindung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie der Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Justiz bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten
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Vom 19. Juli 1999
Aufgrund des § 19 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) i. d. F. des Artikels I des Gesetzes zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes, zur Änderung des Landesumzugskostengesetzes, zur Änderung des Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes und zur Überlassung von Stellplätzen bei Landesbehörden vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen verordnet:
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§ 1 Entschädigung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher erhalten für Dienstreisen und Dienstgänge in Vollstreckungsangelegenheiten als Reisekostenvergütung die von ihnen vereinnahmten Wegegelder (Nr. 711 des Kostenverzeichnisses der Anlage zu § 9 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher).
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§ 2 Entschädigung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieherin den Fällen der Prozeßkostenhilfe und bei Aufträgen des Gerichts
Können die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher Wegegelder nicht einziehen, so werden ihnen aus der Landeskasse nur in Fällen der Prozeßkostenhilfe und bei Aufträgen des Gerichts die sonst von den Kostenschuldnern zu erhebenden Wegegelder
1. in den Fällen der Nr. 712 des Kostenverzeichnisses der Anlage zu § 9 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher in voller Höhe,
2. in den übrigen Fällen zur Hälfte
ersetzt.
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§ 3 Reisekostenzuschuß
Decken die den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern nach den §§ 1 und 2 im Laufe eines Kalendervierteljahres insgesamt zustehenden Reisekostenvergütungen ihre notwendigen Aufwendungen für Dienstreisen und Dienstgänge in Vollstreckungsangelegenheiten nicht, wird auf Antrag in Höhe des Minderbetrages ein Reisekostenzuschuß aus der Landeskasse gewährt.
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§ 4 Entschädigung der Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Justiz
(1) Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Justiz, die bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten ihre privaten Kraftfahrzeuge benutzen, erhalten eine Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 LRKG.
(2) Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Justiz, die eine Wegstreckenentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, werden die im Außendienst tatsächlich entstandenen Fahrkosten monatlich aus der Landeskasse erstattet. Die Auszahlungsanordnung erteilt der aufsichtsführende Richter.
(3) Kann eine Vollziehungsbeamtin oder ein Vollziehungsbeamter der Justiz, die/der regelmäßig ihr/sein privates Kraftfahrzeug im Außendienst einsetzt, dieses vorübergehend nicht benutzen, so werden auf Antrag die durch den Außendienst entstandenen tatsächlichen Fahrkosten im Rahmen der reisekostenrechtlichen Bestimmungen erstattet.
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§ 5 Entschädigung der Hilfskräfte des Gerichtsvollzieher- und desBeitreibungsdienstes
(1) Die §§ 1 bis 3 gelten für die Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten sowie die Hilfskräfte des Gerichtsvollzieherdienstes, § 4 für die Hilfskräfte des Justizbeitreibungsdienstes (Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Justiz) entsprechend.
(2) Den Hilfskräften des Gerichtsvollzieherdienstes, die von Fall zu Fall mit der Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollziehergeschäfte beauftragt werden, wird auf Antrag statt einer Entschädigung nach den §§ 1 bis 3 eine Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes gewährt.
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§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Abfindung der Gerichtsvollzieher und der Vollziehungsbeamten der Justiz bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten vom 21. Dezember 1968 (GV. NRW. 1969 S. 8), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. November 1988 (GV. NRW. S. 460), außer Kraft.
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
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GV. NRW. 1999 S. 502, geändert durch VO v. 8. April 2002 (GV. NRW. S. 114). |
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SGV. NRW. 641. |
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§ 1 und § 2 geändert durch VO v. 8. April 2002 (GV. NRW. S. 114), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2001. |