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GV. NRW. 2003 S. 304; geändert durch VO v. 22.6.2004 (GV. NRW. S. 340), in Kraft getreten am 1. Juli 2004.

Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe

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Vom 3. Juni 2003

Auf Grund des § 22 Abs. 2 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes wird verordnet:

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§ 1

§ 1 geändert durch VO v. 22.6.2004 (GV. NRW. S. 340); in Kraft getreten am
1. Juli 2004.

Für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2004 werden die monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe in folgender Höhe festgesetzt:

Für den Haushaltsvorstand

296,00 EURO

Für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres
- beim Zusammenleben mit einer Person, die allein
für die Pflege und Erziehung sorgt
- in den übrigen Fällen



163,00 EURO
148,00 EURO

Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 8. Lebensjahres bis
zur Vollendung des 14. Lebensjahres


192,00 EURO

Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 15. Lebensjahres bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres


266,00 EURO

Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 19. Lebensjahres

237,00 EURO.

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§ 2

Die Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie

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