Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe
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Vom 3. Juni 2003
Auf Grund des § 22 Abs. 2 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes wird verordnet:
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§ 1
§ 1 geändert durch VO v. 22.6.2004 (GV. NRW. S. 340); in Kraft getreten am
1. Juli 2004.
Für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2004 werden die monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe in folgender Höhe festgesetzt:
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Für den Haushaltsvorstand |
296,00 EURO |
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Für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres |
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Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 8. Lebensjahres bis |
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Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 15. Lebensjahres bis |
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Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 19. Lebensjahres |
237,00 EURO. |
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§ 2
Die Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie