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  • vom 01.07.2005
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Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe

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Vom 31. Mai 2005

Auf Grund des § 28 Abs. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) wird verordnet:

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§ 1

Für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 werden die monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe in folgender Höhe festgesetzt:

Für den Haushaltsvorstand und für Alleinstehende

345,00 EURO

Für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung
des 14. Lebensjahres


207,00 EURO

Für sonstige Haushaltsangehörige ab Vollendung
des 14. Lebensjahres


276,00 EURO.

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§ 2

Die Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie

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