Verordnung über den Anteil der Spielbankgemeinden an der Spielbankabgabe
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
SGV. NW. 7126.
Vom 8. Mai 1985
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Spielbankgesetzes NW -- SpbG NW -- vom 19. März 1974 (GV. NW. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1982 (GV. NW. S. 699), wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister verordnet:
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 1
§ 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes v. 23.5.2006 (GV. NRW. S. 197); in Kraft getreten zum 1. Juli 2006.
Der Anteil der Städte Aachen, Bad Oeynhausen und Dortmund und Duisburg an der Spielbankabgabe beträgt je 12 vom Hundert der Bruttospielerträge.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 2
Der Spielbankunternehmer hat den Anteil täglich festzustellen, wöchentlich den Städten mitzuteilen und ihn an die vom Finanzminister bestimmte Stelle zu den vom Finanzminister bestimmten Terminen abzuführen.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 3
§ 3 neu gefasst durch Artikel 189 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.
GV. NW. ausgegeben am 18. Juni 1985.
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274) und
Artikel 2 Nr. 13 des Gesetzes v. 23.5.2006 (GV. NRW. S. 197))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.