Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von der Polizei an ausländische Polizeibehörden (PolDÜV NRW)
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Abkürzung in der Normüberschrift geändert durch Artikel 3 der VO vom 12.12.2006 (GV. NRW. S. 631), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007.
SGV. NW. 205.
Vom 22. Oktober 1994
Auf Grund des § 27 Abs. 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1990 (GV. NW. S. 70), geändert durch Gesetz vom 24. November 1992 (GV. NW. S. 446), wird verordnet:
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§ 1
§§ 1 und 6 zuletzt geändert durch Artikel 3 der VO v. 2.7.2007 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2007.
(1) Im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit im Grenzgebiet ist die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß § 27 Abs. 1 PolG NW zur Gefahrenabwehr einschließlich der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von den in Absatz 2 genannten Polizeibehörden an die dort aufgeführten Polizeibehörden im Königreich der Niederlande zulässig, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Polizeibehörden oder der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Es können insbesondere übermittelt werden:
1. Lagebilder einschließlich Tagesberichte über aktuelle Geschehnisse (z.B. Veranstaltungen und Versammlungen),
2. Erkenntnisse über Straftaten, soweit sie für die Verhütung und Aufklärung künftiger Straftaten von Bedeutung sein können,
3. Beobachtungs- und Feststellungsberichte über verdächtige Vorkommnisse und Personen,
4. Fahndungsdaten zu polizeilich gesuchten Personen,
5. Erkenntnisse über in Gewahrsam genommene Personen.
(2) Übermittelt werden die Daten von allen Kreispolizeibehörden in den Regierungsbezirken Düsseldorf, Köln und Münster an die Polizeibehörden in den Polizeiregionen Groningen, Drenthe, Twente, Ijsselland, Nord-und Ost-Gelderland, Gelderland-Mitte, Gelderland-Süd, Brabant-Nord, Limburg-Nord und Limburg-Süd.
(3) Die Wasserschutzpolizei übermittelt unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen Daten an die für wasserschutzpolizeiliche Aufgaben zuständige Kontaktstelle im Königreich der Niederlande.
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§ 2
§ 2 geändert durch VO v. 7.1.1998 (GV. NW. S. 109); in Kraft getreten am 10. Februar 1998.
Unter den in § 1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen übermitteln die Kreispolizeibehörden Aachen, Heinsberg, Düren und Euskirchen Daten an den Gendarmeriedistrikt Eupen im Königreich Belgien. Das Polizeipräsidium Aachen übermittelt als Verbindungsstelle Daten, sofern dies nicht von den übrigen in Satz 1 genannten Kreispolizeibehörden erledigt werden kann.
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§ 2 a
§ 2a zuletzt geändert durch Artikel 3 der VO vom 12.12.2006 (GV. NRW. S. 631), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007.
Die Polizeipräsidien Münster, Düsseldorf und Köln übermitteln autobahnpolizeiliche Daten unter den in § 1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen an die ihnen jeweils benachbarten Polizeibehörden in den in § 1 Abs. 2 genannten Polizeiregionen sowie an die für autobahnpolizeiliche Aufgaben zuständigen Kontaktstellen im Königreich der Niederlande. Das Polizeipräsidium Köln übermittelt darüber hinaus autobahnpolizeiliche Daten an den Gendarmeriedistrikt Eupen.
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§ 3
§ 3 geändert durch Artikel 3 der VO v. 2.7.2007 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2007.
Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen und das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste übermitteln unter den in § 1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Daten an die nationale Kontaktstelle im Königreich der Niederlande und im Königreich Belgien. Sie übermitteln erforderlichenfalls Daten direkt an die Polizeibehörden in den Grenzgebieten im Königreich der Niederlande und im Königreich Belgien.
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§ 4
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Daten von den ausländischen Polizeibehörden entgegen dem Zweck eines deutschen Gesetzes, insbesondere entgegen den Vorschriften zur Speicherungs-, Nutzungs- oder Übermittlungsbeschränkung oder zur Löschungsverpflichtung verwandt werden.
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§ 5
Datenübermittlungen nach § 28 PolG NW bleiben unberührt.
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§ 6
§ 2a zuletzt geändert durch Artikel 3 der VO vom 12.12.2006 (GV. NRW. S. 631), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007.
GV. NW. ausgegeben am 11. November 1994.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.