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  • vom 01.07.2008
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Änderungshistorie

GV. NRW. S. 462.
Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. September 2024 (GV. NRW. S. 640), in Kraft getreten am 11. Januar 2025.

Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach § 19 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) und zur Ermächtigung des Justizministeriums nach § 19 Abs. 2 Satz 2 RDG

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Aufgrund des § 19 Abs. 2 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz RDG) vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) wird verordnet:

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§ 1

Die Aufgaben und Befugnisse, die der Landesjustizverwaltung als zuständiger Behörde nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zustehen, werden auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte für ihren Bezirk übertragen. Sie sind insoweit zugleich zuständige Stellen im Sinne des § 19 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz i.V.m. § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.

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§ 2

Die Ermächtigung der Landesregierung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz wird auf das Justizministerium weiter übertragen. Die Weiterübertragung umfasst die Befugnis zur Änderung und Aufhebung von § 1.

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§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Die Justizministerin

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