Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach § 19 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) und zur Ermächtigung des Justizministeriums nach § 19 Abs. 2 Satz 2 RDG
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Aufgrund des § 19 Abs. 2 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) wird verordnet:
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 1
Die Aufgaben und Befugnisse, die der Landesjustizverwaltung als zuständiger Behörde nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zustehen, werden auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte für ihren Bezirk übertragen. Sie sind insoweit zugleich zuständige Stellen im Sinne des § 19 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz i.V.m. § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 2
Die Ermächtigung der Landesregierung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz wird auf das Justizministerium weiter übertragen. Die Weiterübertragung umfasst die Befugnis zur Änderung und Aufhebung von § 1.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Justizministerin