Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz NRW (Verordnung über barrierefreie Dokumente - VBD NRW)
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SGV. NRW. 201.
Vom 19. Juni 2004
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (BGG NRW) vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) wird im Einvernehmen mit den übrigen Ressorts verordnet:
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.
(1) Die Verordnung gilt für alle blinden und sehbehinderten Menschen nach Maßgabe von § 3 BGG NRW, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zur Wahrnehmung eigener Rechte oder zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der elterlichen Sorge nach § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches einen Anspruch darauf haben, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (Berechtigte).
(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 9 Absatz 3 BGG NRW gegenüber allen Trägern öffentlicher Belange geltend machen.
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§ 2 Zugänglichmachung von Dokumenten
§ 2 Überschrift und einzigen Satz geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.
Der Anspruch nach § 9 Absatz 3 BGG NRW umfasst Bescheide, Vordrucke und amtliche Informationen (Dokumente).
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§ 3 Formen der Zugänglichmachung
(1) Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.
(2) Werden Dokumente in schriftlicher Form zugänglich gemacht, erfolgt dies in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck sind ein kontrastreiches Schriftbild und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der Berechtigten ausreichend berücksichtigen.
(3) Werden Dokumente auf elektronischem Wege zugänglich gemacht, sind die Standards der Verordnung zur barrierefreien Informationstechnik (§ 10 BGG NRW) maßgebend.
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§ 4 Bekanntgabe
§ 4 Satz 1 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.
Die Dokumente sind den Berechtigten, gleichzeitig mit ihrer Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen. Die Amtssprache ist deutsch. Vorschriften über die im Verwaltungsverfahren maßgeblichen Regelungen zu Fristen, Terminen, Form, Bekanntgabe und Zustellung von Dokumenten bleiben von dieser Verordnung unberührt.
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§ 5 Umfang des Anspruchs
§ 5 Absatz 1 Satz 1 geändert und Absatz 2 Satz 1 und 2 ersetzt durch Satz 1 bis 3 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.
(1) Der Anspruch der Berechtigten, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, besteht, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte oder in Ausübung der Verpflichtungen nach § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Dabei ist insbesondere der individuelle Bedarf der Berechtigten zu berücksichtigen.
(2) Die Berechtigten teilen den Trägern öffentlicher Belange rechtzeitig die Art der Behinderung und die aus ihrer Sicht geeignete Form der Zugänglichmachung mit. Die Träger öffentlicher Belange sollen die von den Berechtigten gewählte geeignete Form der Zugänglichmachung wählen. Abweichungen hiervon sind nur in besonders begründeten Fällen statthaft. Die Blindheit oder die Sehbehinderung sowie die Entscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
(3) Erhält der Träger der öffentlichen Belange Kenntnis von der Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat er diese auf ihr Recht, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, hinzuweisen.
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§ 6 Organisation und Kosten
(1) Die Dokumente können den Berechtigten durch den Träger der öffentlichen Belange selbst, durch einen anderen Träger der öffentlichen Belange oder durch eine Beauftragung Dritter in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.
(2) Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit bleiben unberührt. Auslagen für besondere Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass den Berechtigten Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, werden nicht erhoben.
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§ 7 In-Kraft-Treten
§ 7 aufgehoben und § 8 umbenannt in § 7 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen