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  • vom 01.07.2019
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Änderungshistorie

In Kraft getreten am 1. Juli 2019 (GV. NRW. S. 196).
Aufgehoben durch § 46 Absatz 2 Nummer 25 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1144), in Kraft getreten am 1. Januar 2025.

Verordnung über die Konzentration der gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten

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Vom 20. März 2019

 

Auf Grund des § 1062 Absatz 5 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) verordnet das Ministerium der Justiz:

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§ 1 Gerichtliche Zuständigkeit

Die gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten nach § 1062 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Köln übertragen.

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§ 2 Übergangsvorschrift

Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

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§ 3 Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

 

(2) Das für die Justiz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2024 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

 

 

Der Minister der Justiz

des Landes Nordrhein-Westfalen

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