Verordnung über die Konzentration der gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Vom 20. März 2019
Auf Grund des § 1062 Absatz 5 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) verordnet das Ministerium der Justiz:
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 1 Gerichtliche Zuständigkeit
Die gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten nach § 1062 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Köln übertragen.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 2 Übergangsvorschrift
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 3 Inkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
(2) Das für die Justiz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2024 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.
Der Minister der Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen