Inhaltsverzeichnis
Aus
Fassungen
  • vom 01.08.2025
    (aktuelle Seite)

Änderungshistorie

Veröffentlichung: GV. NRW. 2025 S. 722

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2025.

Veröffentlichung: GV. NRW. 2025 S. 798

Geändert durch Verordnung vom 30. September 2025, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2025.

Veröffentlichung: GV. NRW. 2026 S. 63

Geändert durch Artikel 1 der Verordnung 7. Januar 2026, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2025.

Vollzitat

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2025/2026 vom 18. August 2025 (GV. NRW. S. 722), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Januar 2026 (GV. NRW. S. 63) geändert worden ist

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2025/2026

Vom 18. August 2025

Auf Grund des § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830, 831), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) und Artikel 12 Absatz 1 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (GV. NRW. S. 830, 835) verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft:

Veröffentlichung

Anlagen 1 und 3 neu gefasst durch Verordnung vom 30. September 2025, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2025.

Veröffentlichung

Anlagen 1 bis 6 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Januar 2026, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2025.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 1

(1) Für die in den Anlagen zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der Studienplätze in höheren Fachsemestern für das Studienjahr 2025/2026, mithin für das Wintersemester 2025/2026 und für das Sommersemester 2026, nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 6 zu dieser Verordnung festgesetzt.

(2) Soweit sich die der Festsetzung nach Absatz 1 zu Grunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das für die Hochschulen zuständige Ministerium die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 2

Für die Bestimmung der Zulassungszahl und die Vergabe der danach verfügbaren Studienplätze gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 34 und 35 der Vergabeverordnung NRW vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Mai 2023 (GV. NRW. S. 256) geändert worden ist.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 3

Die im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studierenden können, abgesehen von Fällen nach Satz 2, nach dem Bestehen des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung das Studium im ersten Fachsemester des klinischen Teils des Studiengangs Medizin an ihrer Hochschule fortsetzen. Die klinische Ausbildung an der Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum wird an den Standorten des Universitätsklinikums im Raum Bochum und ab dem dritten klinischen Semester für 60 Studierende in Ostwestfalen-Lippe mit Schwerpunkt in Minden stattfinden.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2025 in Kraft.

Die Ministerin
für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Zum Textanfang