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  • vom 01.11.2001
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Änderungshistorie

GV. NRW. 2001 S. 743.Aufgehoben durch VO v. 30.4.2004 (GV. NRW. S. 244); in Kraft getreten am 27. Mai 2004.

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr

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Vom 6. September 2001

Aufgrund der §§ 57 Satz 2, 58 Abs. 1 Satz 2 und 59 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

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§ 1

(1) Den Direktorinnen/den Direktoren des Landesbetriebs Straßenbau, des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen, des Geologischen Dienstes - Landesbetrieb - und des Materialprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen wird die Befugnis übertragen, gemäß § 57 Satz 1 LHO in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen.

(2) Der Bezirksregierung Arnsberg wird die vorbezeichnete Befugnis für die Bergämter übertragen.

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§ 2

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Bezirksregierungen und die Landesbetriebe meines Geschäftsbereichs übertragen:

1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes nicht mehr als 30.000 DM (15.000 Euro) beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO

a) bei Beträgen bis zu 80.000 DM (40.000 Euro) mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und

b) bei Beträgen bis zu 20.000 DM (10.000 Euro) mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,

4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle einer

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 60.000 DM (30.000 Euro) und

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 40.000 DM (20.000 Euro) niederzuschlagen,

5. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 20.000 DM (10.000 Euro) zu erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

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§ 3

Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung wird, soweit es für die Besoldungs- und Vergütungsfälle meines Geschäftsbereichs zuständig ist, die Befugnis übertragen,

1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Angestellten und Arbeiter abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO

    a) bei Beträgen bis zu 60.000 DM (30.000 Euro) befristet,

    b) bei Beträgen bis zu 40.000 DM (20.000 Euro) unbefristet niederzuschlagen.

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§ 4

GV. NRW. ausgegeben am 31. Oktober 2001

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom 16. Mai 1974 (GV. NRW. S. 181), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 1995 (GV. NRW. S. 353), wird gleichzeitig aufgehoben.

Der Minister
für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

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