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GV. NRW. S. 428; in Kraft getreten am 7. Mai 2005; geändert durch Artikel 3 der VO vom 23. November 2009 (GV. NRW. S. 599), in Kraft getreten am 1. Dezember 2009.

Verordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (DisziplinarzuständigkeitsVO MWF - DisziZustVO MWF)

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SGV. NRW. 20340.

Vom 21. April 2005

Aufgrund der §§ 76 Abs. 5 und 81 Satz 2 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LDG NRW) vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) wird verordnet:

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§ 1

Nach § 76 Abs. 5 LDG NRW übertrage ich die Befugnis zur Entscheidung über die Zahlung und Entziehung des Unterhaltsbeitrags auf die nachgeordneten dienstvorgesetzten Stellen im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 1 LDG NRW.

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§ 2

Nach § 81 Satz 2 LDG NRW übertrage ich die Disziplinarbefugnisse gegenüber Beamtinnen und Beamten, die in den Ruhestand getreten sind, auf die nachgeordneten dienstvorgesetzten Stellen im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 1 LDG NRW.

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§ 3

Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne des § 41 Abs. 1 LDG NRW und die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn bei Klagen, die ihren Ursprung im LDG NRW haben, richtet sich nach § 7 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung (Beamtenzuständigkeitsverordnung MWF - BeamtZustV MWF).

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§ 4

§ 4 geändert durch Artikel 3 der VO vom 23. November 2009 (GV. NRW. S. 599), in Kraft getreten am 1. Dezember 2009.

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 30. April 2011 außer Kraft.

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

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