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  • vom 02.01.2019
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Änderungshistorie

In Kraft getreten am 2. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 539).

Verordnung zur Regelung der zuständigen Stelle und der zuständigen Behörde sowie zur Übertragung der Ermächtigung zur Regelung von Einzelheiten zur Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes (Pflegeberufezuständigkeitsverordnung – PflBZustVO)

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Vom 11. September 2018

 

Auf Grund des § 26 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in Verbindung mit § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962, der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9.Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, und auf Grund des § 36 Absatz 5 Satz 1 des Pflegeberufegestzes verordnet die Landesregierung:

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§ 1 Ausgleichsfonds

Landesweit zuständige Stelle zur Verwaltung des Ausgleichsfonds, zur Ermittlung des Finanzierungsbedarfs, zur Erhebung der Umlagebeträge sowie zur Auszahlung von Ausgleichszuweisungen nach § 26 Absatz 4 und 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBI. I S. 2581) ist die Bezirksregierung Münster.

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§ 2 Zuständigkeit des Ministeriums

Zuständige Behörde nach den §§ 30 und 31 des Pflegeberufegesetzes sowie nach § 36 Absatz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes ist das für Pflegeberufe zuständige Ministerium.

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§ 3 Verordnungsermächtigung

Das für Pflegeberufe zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 1 des Pflegeberufegesetzes zu erlassen.

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§ 4 Evaluation

Das für Pflegeberufe zuständige Ministerium überprüft die Wirksamkeit dieser Verordnung. Es unterrichtet die Landesregierung über das Ergebnis bis zum 31. Dezember 2026.

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§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 2. Januar 2019 in Kraft.

 

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

 

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

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