Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Übertragungsverordnung – DIBt-ÜtVO)
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Vom 29. Oktober 2004
Aufgrund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), des § 28 Abs. 1 und 3 i. V. mit § 85 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 der Landesbauordnung (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), des § 11 Abs. 1 und 2 des Bauproduktengesetzes (BauPG) vom 10. August 1992 (BGBl. I S. 1495), neugefasst mit Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), und der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie), wird nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen verordnet:
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§ 1 Übertragung von Befugnissen
Dem Deutschen Institut für Bautechnik werden folgende Befugnisse übertragen:
1. die Anerkennung einer Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach § 28 Abs. 1 BauO NRW,
2. die Anerkennung einer Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BauPG sowie die Aufgaben nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 7 BauPG,
3. die Entgegennahme von Anzeigen über das Tätigwerden von Behörden als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle und deren Überprüfung nach § 11 Abs. 2 BauPG,
4. die Anerkennung einer Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie und § 28 Abs. 3 BauO NRW und
5. den Widerruf, die Rücknahme und die nachträgliche Änderung bereits erteilter Anerkennungen.
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§ 2 Beteiligung oberster Landesbehörden
(1) Wenn im Falle von Befugnissen nach § 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde betroffen sind, erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik die Anerkennungen im Einvernehmen mit dieser. Es unterrichtet die oberste Bauaufsichtsbehörde über die Anzeige von Tätigkeiten nach § 1 Nr. 3.
(2) Sind von einem Antrag auf Anerkennung nach § 1 Nr. 1, 2 und 4 Aufgaben berührt, die ganz oder teilweise in den Zuständigkeitsbereich anderer oberster Landesbehörden fallen, so erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik die Anerkennung im Einvernehmen mit diesen obersten Landesbehörden. Sind von Behörden nach § 1 Nr. 3 Tätigkeiten angezeigt, die ganz oder teilweise in den Zuständigkeitsbereich anderer oberster Landesbehörden fallen, so unterrichtet das Deutsche Institut für Bautechnik diese obersten Landesbehörden.
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§ 3 In-Kraft-Treten und Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen