Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und über die Betreuung der Verfolgten vom 4. März 1952
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
GS. NW. S. 497/SGV. NW. 25.
Vom 10. August 1952
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und über die Betreuung der Verfolgten vom 4. März 1952 (GV. NW. S. 39) wird hiermit im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuß des Landtages (Wiedergutmachungsausschuß) folgendes verordnet:
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 1
Eine natürliche Person ist als erheblich geschädigt anzusehen, wenn sie
a) ihr Amt oder ihre Stellung verloren hat, oder ihr die Berufsausübung oder Berufsausbildung unmöglich gemacht worden ist, es sei denn, daß sie eine gleichartige Stellung erlangt hat,
oder
b) an ihrem Einkommen oder wirtschaftlichen Fortkommen einen Schaden von mehr als 2000 RM erlitten hat, es sei denn, daß der Anerkennungsausschuß den Schaden in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse zur Zeit der Schadensentstehung nicht als erheblich betrachtet,
oder
c) an ihrem Vermögen einen Schaden von mehr als 500 RM erlitten hat.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 2
Bei juristischen Personen ist ein Schaden als erheblich anzusehen, der mehr als 5000 RM, mindestens jedoch 50% des Gesamtvermögens betragen hat.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 3
Der Anerkennungsausschuß kann verlangen, daß die Geschädigten gem. §§ 1 und 2 ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zur Zeit der Entstehung des Schadens klarlegen.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 3a
§ 3a eingefügt durch Art. 38 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.
Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 1. Juli 2009 zu berichten.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 4
GV. NW. ausgegeben am 27. August 1952.
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Der Innenminister des
Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
(Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248))
Wiederherstellung des Verordnungsranges
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.