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Änderungshistorie

GV. NW. 1952 S. 67/GS. NW. S. 508, i. d. F. der Zweiten Rechtsverordnung zum Gesetz über die Wiedergutmachung von Schäden aus Anlaß der Auflösung von Versorgungskassen aus politischen Gründen vom 4. März 1952 (GV. NW. S. 42) v. 11. Juli 1953 (GV. NW. S. 299/GS. NW. S. 509), und nach Maßgabe des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz -- BEG --) i. d. F. v. 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559, 562); geändert durch Art. 37 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Rechtsverordnung zum Gesetz über die Wiedergutmachung von Schäden aus Anlaß der Auflösung von Versorgungskassen aus politischen Gründen vom 4. März 1952

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GS. NW. S. 508/SGV. NW. 25.

geändert durch Rechtsverordnung v. 11. Juli 1953 (GV. NW. S. 299).

Vom 4. April 1952

Auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 4. März 1952 über die Wiedergutmachung von Schäden aus Anlaß der Auflösung von Versorgungskassen aus politischen Gründen (GV. NW. S. 42) wird im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuß des Landtags folgendes bestimmt:

Die nachfolgend aufgeführten Versorgungskassen sind als aufgelöst im Sinne des o. a. Gesetzes zu betrachten. Die Versorgungskasse des Gesamtverbandes christl. Gewerkschaften (Unterstützungskasse für die Angestellten der christl. Gewerkschaften),

2. die Rentenzuschußkasse für die Beamten des christl. Metallarbeiterverbandes Deutschlands,

3. die Pensionszuschußkasse des Gewerkvereins christl. Bergarbeiter Deutschlands,

4. die Angestellten-Pensionskasse des Zentralverbandes christl. Fabrik- und Transportarbeiter Deutschlands,

5. die Unterstützungskasse des Zentralverbandes der christl. Bauarbeiter Deutschlands,

6. der Verein Arbeiterpresse mit angeschlossener Unterstützungsvereinigung der in der modernen Arbeiterbewegung tätigen Angestellten,

7. die Unterstützungskasse der im deutschen Metallarbeiterverband tätigen Angestellten,

8. die Unterstützungskasse der im deutschen Fabrikarbeiterverband tätigen Angestellten,

9. die Pensionskasse der Beamten (Sekretäre) der Gewerkschaft deutscher Eisenbahner (e. V.),

10. die Versorgungskasse des Zentralverbandes christl. Textilarbeiter Deutschlands.

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Letzter Satz (Berichtspflicht) angefügt durch Art. 37 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 1. Juli 2009 zu berichten.

Der Innenminister des
Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis
(Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248))

Wiederherstellung des Verordnungsranges

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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