Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Landesbehörde für Wirtschaft nach § 43 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
SGV. NW. 2004.
Vom 11. Juli 1962
Auf Grund des § 5 Absatz 1 des Ersten Vereinfachungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 189) wird nach Anhörung des Ausschusses für Innere Verwaltung und des Wirtschaftsausschusses des Landtags verordnet:
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 1
Zuständige Landesbehörde für Wirtschaft nach § 43 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481) ist der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 2
§ 2 Satz 2 eingefügt durch Art. 86 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.
GV. NW. ausgegeben am 20. Juli 1962.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
(Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248))
Wiederherstellung des Verordnungsranges
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.