Verordnung über die Schiffbarkeit der Ruhr
§ 2 Satz 2 angefügt durch Art. 105 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.
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SGV. NW. 77
Vom 2. September 1963
Auf Grund von § 35 Absatz 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) vom 22. Mai 1962 (GV. NW. S. 235) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet:
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§ 1
Die Ruhr ist vom Beginn des Unterkanals der Schleuse Mülheim bei Ruhr-km 12,3 + 45 bis zu der Anlegestelle "Zornige Ameise" in Essen-Rellinghausen bei Ruhr-km 41,4 schiffbares Gewässer im Sinne des § 35 Absatz 1 LWG.
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§ 2
SGV. NW. 77
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1962 in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2008 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.
Der Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
(Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248))
Wiederherstellung des Verordnungsranges
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.