Verordnung über die wissenschaftliche Vogelberingung (Vogelberingungsverordnung)
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RGS. NW. S. 156 / SGV. NW. 791.
Vom 17. März 1937
Auf Grund des § 26 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), des § 29 Abs. 1 der Naturschutzverordnung vom 18. März 1936 (RGBl. I S. 181) sowie des § 70 des Reichsjagdgesetzes vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 549) und des § 70 der Ausführungsverordnung hierzu vom 27. März 1935 (RGBl. I S. 431) wird im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern folgendes verordnet:
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§ 1
geändert durch § 1 Nr. 14 des Ersten Vereinfachungsgesetzes v. 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 189 / SGV. NW. 2004).
(1) Das Beringen von wildlebenden Vögeln ist nur zu wissenschaftlichen Zwecken gestattet; hierzu ist bei nichtjagdbaren Arten die schriftliche Erlaubnis der für den Beringungsbereich zuständigen unteren Naturschutzbehörde und bei jagdbaren Arten die schriftliche Erlaubnis der für den Beringungsbereich zuständigen unteren Jagdbehörde erforderlich.
(2) Die Beringungserlaubnis darf nur zuverlässigen Personen erteilt werden, welche die Gewähr für das einwandfreie Handhaben der Beringung bieten; insbesondere müssen sie die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete der Vogelkunde besitzen und mit den Bestimmungen des Naturschutzes, des Jagdrechts sowie der Feld- und Forstpolizeigesetze vertraut sein.
(3) Die Beringungserlaubnis darf nicht erteilt werden an Personen,
1. die noch nicht 18 Jahre alt sind,
2. die im Besitz einer Fangerlaubnis für die Zwecke der Stubenvogelhaltung nach § 17 der Naturschutzverordnung sind,
3. die in den letzten fünf Jahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die auf den Gebieten des Naturschutzes, der Jagd, des Feld- und Forstschutzes und des Tierschutzes erlassenen Vorschriften rechtskräftig verurteilt sind.
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§ 2
geänderte Bezeichnung.
vormals Vogelwarte Rossitten.
(1) Die Beringung ist nur mit den vom Institut für Vogelforschung, Vogelwarte Helgoland, in Wilhelmshaven und von der Vogelwarte Radolfzell hierfür ausgegebenen Ringen und nur innerhalb der im Erlaubnisschein angegebenen Gebiete gestattet; für einzelne Flächen innerhalb dieser Gebiete kann die Beringungserlaubnis versagt werden. Zur Beringung in Natur-, in Vogelschutz- oder in Wildschutzgebieten bedarf es in jedem Einzelfalle einer besonderen schriftlichen Erlaubnis.
(2) Auf fremden Grundstücken darf nur mit schriftlicher Erlaubnis des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten beringt werden. Zur Beringung jagdbarer Vögel ist außerdem die schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten einzuholen.
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§ 3
Auslassung: für Nordrhein-Westfalen gegenstandslos.
der Uhu gehört jetzt zu den geschützten nichtjagdbaren Arten; vgl. § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes i. d. F. v. 30. März 1961 (BGBl. I S. 304) i. Verb. m. § 12 der Naturschutzverordnung v. 18. März 1936 (RGBl. I S. 181 / RGS. NW. S. 161 / SGV. NW. 791).
geändert auf Grund von § 40 Abs. 2 LJG. NW.; die obere Jagdbehörde entspricht der in § 53 Abs. 2 des außer Kraft getretenen Reichsjagdgesetzes bezeichneten Stelle.
(1) Junge sowie alte Vögel folgender Arten dürfen zur Nistzeit nicht beringt werden:
1. von geschützten nichtjagdbaren Arten:
Blauracke, Wiedehopf (mit Ausnahme der in künstlichen Nistgelegenheiten angetroffenen Vögel), Eisvogel, Wasserstar, Steinsperling und ..., Karmingimpel;
2. von jagdbaren Arten:
schwarzer Storch ..., Uhu, alle Adler ..., Roter Milan, Wespenbussard, Baum- und Wanderfalk ..., Kolkrabe ....
(2) Darüber hinaus können weitere Arten, die selten oder bedroht sind, in einzelnen Gebieten von der Beringung im Neste ausgeschlossen werden.
(3) Auf Antrag der zuständigen Vogelwarte kann in besonderen Fällen die höhere Naturschutzbehörde für geschützte nichtjagdbare, die obere Jagdbehörde für jagdbare Vogelarten Ausnahmen von Abs. 1 befristet und jederzeit widerruflich zulassen.
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§ 4
geänderte Bezeichnung.
Auslassung: wegen Veränderung der staatsrechtlichen Verhältnisse teils überflüssig, teils für Nordrhein-Westfalen gegenstandslos.
Auslassung: für Nordrhein-Westfalen gegenstandslos.
geändert durch § 1 Nr. 14 des Ersten Vereinfachungsgesetzes v. 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 189 / SGV. NW. 2004).
geändert auf Grund von § 40 Abs. 2 LJG. NW.; die obere Jagdbehörde entspricht der in § 53 Abs. 2 des außer Kraft getretenen Reichsjagdgesetzes bezeichneten Stelle.
Anpassung an die Änderung des § 1 Abs. 1; s. Fußnote Fn 3
vormals Vogelwarte Rossitten.
geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse (Art. 129 GG) i. Verb. m. § 4 Abs. 3 LOG. NW. u. d. Bekanntmachung v. 29. 10. 1963 (GV. NW. S. 321 / SGV. NW. 2005) sowie § 1 LJG. NW.
geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.
(1) Anträge auf Erteilung der Beringungserlaubnis kann nur die für den Beringungsbereich zuständige Vogelwarte stellen, an die sich die Bewerber zu wenden haben.
(2) Zuständig ist:
1. das Institut für Vogelforschung, Vogelwarte Helgoland, in Wilhelmshaven ...,
2. ....
(3) Anträge auf Beringungserlaubnis für nichtjagdbare Vögel sind der zuständigen höheren Naturschutzbehörde, die für jagdbare Vögel der zuständigen oberen Jagdbehörde vorzulegen. Diese Behörden übersenden, sofern dem Antrag stattgegeben wird, den Erlaubnisschein der antragstellenden Vogelwarte zur Weiterleitung an den Bewerber. Der Erlaubnisschein wird nach Muster ausgestellt und ist mit dem Lichtbild des Inhabers zu versehen; er ist jederzeit widerruflich.
(4) Für die Leiter und Angestellten des Instituts für Vogelforschung, Vogelwarte Helgoland, in Wilhelmshaven und der Vogelwarte Radolfzell kann vom Minister für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten und, soweit es sich um jagdbare Vögel handelt, vom Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eine auf den Namen lautende, jederzeit widerrufliche Fang- und Beringungserlaubnis für das gesamte Land ausgestellt werden.
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§ 5
Anpassung an den Sprachgebrauch des PolG (SGV. NW. 205).
Wer die Vogelberingung ausübt, hat die nach § 2 erforderlichen Erlaubnisscheine mit sich zu führen und sie auf Verlangen den Beamten des Polizeivollzugsdienstes, den Naturschutzbeauftragten sowie den Jagdschutzberechtigten vorzuzeigen.
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§ 6
geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.
das Reichsjagdgesetz und die Ausführungsverordnungen sind durch § 46 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes i. d. F. v. 30. März 1961 (BGBl. I S. 304) außer Kraft gesetzt; neben letzterem gilt das LJG. NW.
BGBl. III 7833 - 1 / RGS. NW. S. 151 / SGV. NW. 7834.
(1) Die gefangenen Vögel sind an Ort und Stelle mit den nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Ringen zu versehen und unverzüglich wieder in Freiheit zu setzen, sofern sie nicht vorübergehend als Lockvögel dienen sollen. Lockvögel sind, falls es sich um geschützte Arten handelt, mit Ringen zu versehen, die von der Landesstelle für Naturschutz ausgegeben werden. Bevor diese Vögel wieder in Freiheit gesetzt werden, sind die Ringe zu entfernen und der Landesstelle mit entsprechender Angabe zurückzuliefern.
(2) Die Vorschriften der Naturschutzverordnung, des Reichsjagdgesetzes nebst Ausführungsverordnungen und des Tierschutzgesetzes vom 24. November 1933 (RGBl. I S. 987) über den Fang und die Behandlung von Tieren bleiben unberührt, sofern nicht im Erlaubnisschein Ausnahmen hiervon zugelassen sind.
(3) Sollen Vögel zu Heimfindeversuchen u. dgl. befördert werden, so sind sie vorher mit den Ringen der zuständigen Vogelwarte (§ 2 Abs. 1) zu versehen. Die Sendung ist mit einem Aufdruck, der den Vermerk ,,Wissenschaftliche Vogelberingung" und den Stempel der Vogelwarte enthält, zu kennzeichnen.
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§ 7
(1) Die zur Beringung ermächtigten Personen haben die ihnen von der zuständigen Vogelwarte übergebenen Beringungslisten gewissenhaft zu führen und möglichst gleich nach Abschluß der Beringung, spätestens aber bis zum Ende des Kalenderjahres, an die Vogelwarte zurückzusenden.
(2) Die für die Erteilung der Beringungserlaubnis zuständigen Behörden haben eine mit laufenden Nummern versehene Liste der von ihnen ausgegebenen Erlaubnisscheine zu führen. Auf Anforderung ist ihnen von den zur Beringung ermächtigten Personen ein Verzeichnis der bisher beringten Vögel vorzulegen.
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§ 8
geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse (Art. 129 GG) i. Verb. m. § 4 Abs. 3 LOG. NW. u. d. Bekanntmachung v. 29. 10. 1963 (GV. NW. S. 321 / SGV. NW. 2005) sowie § 1 LJG. NW.
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung können vom Minister für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten und, soweit sie jagdbare Vögel betreffen, vom Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zugelassen werden.
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§ 9
Mit Geldstrafe bis zu 150 Deutsche Mark oder mit Haft wird bestraft, sofern nicht höhere Strafen durch Verletzung anderer gesetzlicher Bestimmungen verwirkt sind,
1. wer ohne behördliche Erlaubnis wildlebende Vögel beringt (§ 1 Abs. 1),
2. wer nichtzugelassene Ringe verwendet, über die ihm von der Vogelwarte überlassenen Ringe mißbräuchlich verfügt oder die zur Kennzeichnung von Lockvögeln verwandten Ringe nach Freilassung dieser Vögel nicht wieder abliefert (§ 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3),
3. wer, ohne die vorgeschriebenen Erlaubnisscheine mit sich zu führen, die Vogelberingung ausübt oder die Erlaubnisscheine auf Verlangen nicht vorzeigt (§ 5),
4. wer Vögel zu Heimfindeversuchen u. dgl. den Vorschriften des § 6 Abs. 3 zuwider versendet,
5. wer es unterläßt, Beringungslisten zu führen, sie an die Vogelwarte abzuliefern oder das Verzeichnis den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen (§ 7).
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§ 10
gegenstandslose Übergangsvorschrift.
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§ 11
§ 11 Satz 2 neu angefügt durch Art. 101 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.
verkündet am 22. März 1937.
Die Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
Der Reichsforstmeister
und Reichsjägermeister
Hinweis
(Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248))
Wiederherstellung des Verordnungsranges
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.