Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Außenwirtschaft
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Vom 29. August 1961
Auf Grund des § 28 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481) wird verordnet:
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§ 1
Für die Erteilung von Genehmigungen auf Grund des Außenwirtschaftsgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen ist, soweit in § 28 Abs. 2 und gemäß § 28 Abs. 3 dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.
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§ 2
§ 2 Satz 2 eingefügt durch Art. 85 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.
Diese Verordnung tritt am 1. September 1961 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
(Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248))
Wiederherstellung des Verordnungsranges
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.