Zweite Rechtsverordnung zum Gesetz über die Wiedergutmachung von Schäden aus Anlaß der Auflösung von Versorgungskassen aus politischen Gründen vom 4. März 1952
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GS. NW. S. 509 SGV. NW. 25.
Vom 11. Juli 1953
Auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Wiedergutmachung von Schäden aus Anlaß der Auflösung von Versorgungskassen aus politischen Gründen vom 4. März 1952 (GV. NW. S. 42) wird im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuß des Landtages folgendes bestimmt:
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§ 1
Die nachfolgend aufgeführten Versorgungskassen sind als aufgelöst im Sinne des Gesetzes zu betrachten:
1. Die Pensionskasse des Volksvereins für das katholische Deutschland in M.Gladbach,
2. die Pensionskasse für die Angestellten des Deutschen Faktorenbundes e. V., Berlin,
3. die Bundespensionskasse des Bundes der Hotel-, Restaurant- und Café‚-Angestellten in Leipzig,
4. die Ruhegehaltskasse für die Angestellten des Gewerkschaftsbundes der Angestellten (GdA),
5. die Alters- und Hinterbliebenen-Versicherung für die im Deutschnationalen Handlungsgehilfenverband beschäftigten Angestellten,
6. die Ruhegehaltskasse für die Beamten des Zentralverbandes der Angestellten, Berlin,
7. die Pensionskasse für die im Deutschen Werkmeisterverband Düsseldorf beschäftigten Angestellten,
8. die Verbands-Pensionskasse des Zentralverbandes der Arbeitnehmer öffentlicher Betriebe und Verwaltungen in Köln.
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§ 2
§ 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
GV. NW. ausgegeben am 18. Juli 1953.
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§ 2a
§ 2a eingefügt durch Art. 39 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.
Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 1. Juli 2009 zu berichten.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
(Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248))
Wiederherstellung des Verordnungsranges
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.