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GV. NRW. S. 120, in Kraft getreten am 22. März 2012; geändert durch Verordnung vom 27. Januar 2021 (GV. NRW. S. 92), in Kraft getreten am 5. Februar 2021.

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Münster/Osnabrück (Fluglärmschutzverordnung Münster/Osnabrück - FluLärmMünsterV)

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Vom 13. März 2012

 

Auf Grund des § 4 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) wird mit Zustimmung des für die kommunale Selbstverwaltung zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

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§ 1

Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des Verkehrsflughafens Münster/Osnabrück wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.

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§ 2

Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Tag-Schutzzonen und seiner Nacht-Schutzzone wird bestimmt durch die Verbindungslinien zwischen den in Anlage 1 genannten Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.

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§ 3

(1) Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärmschutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutzbereich gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Tag-Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Nacht-Schutzzone und zu dem anderen Teil in einer der Tag-Schutzzonen, so gilt sie als ganz in der Nacht-Schutzzone gelegen.

(2) Auf die Errichtung einer baulichen Anlage ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

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§ 4

Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1:50 000 und in Blättern der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1:5 000 dargestellt.

Die topographische Karte ist als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügt.

Die Blätter der Deutschen Grundkarte sind bei der Bezirksregierung Münster, Domplatz 1-3, 48143 Münster, zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

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§ 5

§ 5 geändert und Anlagen 1 und 2 neu gefasst durch Verordnung vom 27. Januar 2021 (GV. NRW. S. 92), in Kraft getreten am 5. Februar 2021.

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

 

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

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