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  • vom 05.08.2004
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Änderungshistorie

GV. NRW. 2004 S. 424; in Kraft getreten am 5. August 2004.

Verordnung über die Einrichtung von Landesfamilienkassen in Nordrhein-Westfalen

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Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2928, 2931), wird verordnet:

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§ 1

 

Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit den zuständigen Fachressorts durch Rechtsverordnung Landesfamilienkassen einzurichten, denen die Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes von anderen Familienkassen übertragen werden können.

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§ 2

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

 

Der Finanzminister

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