Verordnung über die Herabsetzung des Mindestalters für den Erwerb der Fahrerlaubnisklasse AM auf 15 Jahre
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Vom 14. Januar 2020
Auf Grund des § 6 Absatz 5a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2008) eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung:
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§ 1
Das für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse AM maßgebliche Mindestalter beträgt 15 Jahre.
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§ 2
Die Ermächtigung zum Erlass weiterer Verordnungen nach § 6 Absatz 5a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2008) geändert worden ist, wird auf die für das Fahrerlaubnisrecht zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
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§ 3
§ 3 geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GV. NRW. S. 759), in Kraft getreten am 29. Juni 2021.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Oktober 2021 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Verkehr