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  • vom 06.04.2017
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In Kraft getreten am 6. April 2017 (GV. NRW. S. 382).

Verordnung zur Bestimmung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen

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Vom 24. März 2017

 

Auf Grund des § 2 Satz 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 210) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

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§ 1 Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen

Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums sind die Organisationseinheiten, deren Aufgaben die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Informations- und Kommunikationstechnik oder die Aufrechterhaltung der Inneren Sicherheit sind.

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§ 2 Inkrafttreten, Evaluierung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das für Inneres zuständige Ministerium überprüft die Auswirkungen dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2025.

 

 

Der Minister

für Inneres und Kommunales

des Landes Nordrhein-Westfalen

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