Stammnorm
Ausfertigungsdatum
23.06.2017
Fassung
Gültig ab
06.07.2017
Gültig bis
29.03.2018
Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit einer Prüfbehörde auf das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung gemäß § 14 Absatz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (Zuständigkeitsverordnung Prüfbehörde)
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Vom 23. Juni 2017
Auf Grund des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273) verordnet das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales:
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§ 1 Zuständigkeit
Das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung ist zuständig für die Aufgaben einer Prüfbehörde im Sinne von § 14 Absatz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273) in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen