Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beschränkung der Hundeverbringung und -einfuhr
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§ 1 Zuständigkeiten der örtlichen Ordnungsbehörden
(1) Zuständige Behörden im Sinne des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungs-gesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) sowie der Hundeverbringungs- und -einfuhr-verordnung vom 3. April 2002 (BGBl. I S. 1248), die durch Artikel 86 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, sind die örtlichen Ordnungsbehörden.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes wird auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen.
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§ 2 Inkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2023 zu berichten.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz