Verordnung über die Zuständigkeit zur Gewährung eines Heizkostenzuschusses an Wohngeld beziehende Personen (Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung - HkzZVO)
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Überschrift geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW. 2023 S. 34), in Kraft getreten am 7. Januar 2023.
Vom 5. Juli 2022
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) verordnet die Landesregierung:
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§ 1 Zuständigkeit
§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW. 2023 S. 34), in Kraft getreten am 7. Januar 2023.
Die Gemeinden sind zuständig für die Gewährung des Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) in der jeweils geltenden Fassung genannten Personenkreis.
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§ 2 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Mai 2032 außer Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Für die Ministerin für Heimat, Kommunales,
Bau und Digitalisierung
Der Minister des Innern