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  • vom 07.01.2023
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Verordnung zur Bestimmung von Gebieten im Land Nordrhein-Westfalen mit einem angespannten Wohnungsmarkt nach § 201a Satz 1 des Baugesetzbuches (BaulandmobilisierungsVO NRW)

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Vom 21. Dezember 2022

 

Auf Grund des § 201a Satz 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), der durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung:

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§ 1 Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt

 

Die Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen im Sinne von § 201a Satz 3 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, besonders gefährdet ist, bestimmen sich nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Die Begründung der Verordnung ist der Anlage 2 zu entnehmen.

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§ 2 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

 

 

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

 

Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

 

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

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