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  • vom 07.01.2025
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Änderungshistorie

In Kraft getreten am 7. Januar 2025 (GV. NRW. S. 41).

Verordnung zur Übertragung der Durchführung des Programms „Förderprogramm zur Unterstützung bei der Schaffung von angemessenem Wohneigentum“ auf die NRW.BANK (Übertragungsverordnung Förderprogramm angemessenes Wohneigentum – FöProanWO-ÜbertrVO)

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Vom 6. Dezember 2024

 

Auf Grund des § 3 Absatz 7 des Gesetzes über die NRW.BANK vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1456) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der NRW.BANK und im Benehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags:

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§ 1 Aufgabenübertragung

 

Der NRW.BANK wird die Durchführung des Programms "Förderprogramm zur Unterstützung bei der Schaffung von angemessenem Wohneigentum" als Aufgabe zur ausschließlichen Wahrnehmung als Bewilligungsbehörde übertragen. Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgabe auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlichen Vertrags geregelt.

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§ 2 Ausschließlichkeit

 

Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Aufgabe darf die Landesverwaltung Dritte nicht beauftragen. Die NRW.BANK darf sich bei der Erfüllung der Aufgabe nach § 1 geeigneter Dritter bedienen.

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§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2032 außer Kraft.

 

 

 

Der Minister der Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen

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