Inhaltsverzeichnis
Aus
Fassungen
  • vom 07.12.2007
    (aktuelle Seite)

Änderungshistorie

GV. NRW. S. 584, in Kraft getreten am 7. Dezember 2007.

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (Zuständigkeitsverordnung Berufskraftfahrerqualifikation)

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

Vom 20. November 2007

Aufgrund von § 8 Abs. 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) wird verordnet:

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 1

Die Bezirksregierungen sind zuständig für

1. die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz,

2. die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 5 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 2

Die Kreisordnungsbehörden sind

1. zuständig für die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz,

2. zuständig für die Erteilung der Bescheinigung über den Erwerb der Grundqualifikation oder Weiterbildung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108) und

3. zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Satz 2 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung spätestens zum 31. Dezember 2012 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Zum Textanfang