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  • vom 08.04.2010
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Änderungshistorie

GV. NRW. S. 220, in Kraft getreten am 8. April 2010.

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundesvertriebenengesetz und dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz

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SGV. NRW. 2005

Vom 23. März 2010

Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962(GV. NRW. S.421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S.706) - insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses - und auf Grund des § 25 Absatz 2 Satz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), in Verbindung mit § 10 Absatz 2 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1694), wird verordnet:

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§ 1

Zuständige Behörde für die landesinterne Verteilung der berechtigten Personen nach §§ 2 und 10a Absatz 1 Landesaufnahmegesetz ist die Bezirksregierung Arnsberg.

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§ 2

(1) Zuständige Behörden für die Entscheidungen über die Rücknahme von Bescheinigungen gemäß § 15 Bundesvertriebenengesetz sind die Gemeinden als Ausstellungsbehörden.

(2) Über die Ausstellung von Zweitschriften entscheiden die Ausstellungsbehörden.

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§ 3

(1) Zuständige Behörden für die Gewährung von Leistungen nach § 25 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 17 und 19 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind die Kreise und kreisfreien Städte.

(2) Zuständige Behörden für die Gewährung von Leistungen nach § 25 Absatz 2 in Verbindung mit § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind die Bezirksregierungen.

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§ 4

Zuständig für die Feststellung der Rechtseigenschaft nach § 1 des Häftlingshilfegesetzes und für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 10 Absatz 4 des Häftlingshilfegesetzes sind die Kreise und kreisfreien Städte.

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§ 5

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundesvertriebenengesetz und dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vom 22. Februar 1994(GV. NRW. S.89) außer Kraft.

(3) Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die Auswirkungen dieser Verordnung.

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration

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