Stammnorm
Ausfertigungsdatum
23.05.2006
Fassung
Gültig ab
08.06.2006
Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 103 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes - EnWG - (Delegations-VO - § 103 EnWG)
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Vom 23. Mai 2006
Auf Grund des § 103 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) wird verordnet:
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§ 1 Delegation
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 102 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wird auf das Justizministerium übertragen.
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§ 2 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Justizministerin