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  • vom 09.02.2024
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In Kraft getreten am 9. Februar 2024 (GV. NRW. S. 77).

Gesetz zur Zustimmung zu der Vereinbarung über die kirchliche Polizeiseelsorge im Land Nordrhein-Westfalen

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Vom 30. Januar 2024

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§ 1 Zustimmung zur Vereinbarung

 

Der Vereinbarung über die kirchliche Polizeiseelsorge im Land Nordrhein-Westfalen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche sowie den (Erz-) Diözesen Köln, Paderborn, Münster, Aachen und Essen in der Fassung der Anlage zu diesem Gesetz wird zugestimmt.

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§ 2 Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

 

Der Minister der Finanzen

 

Der Minister des Innern

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