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In Kraft getreten am 9. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1119).

Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Paßgesetz, dem Personalausweisgesetz und dem eID-Karte-Gesetz zuständigen Verwaltungsbehörden

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Verordnung
zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach dem Paßgesetz, dem Personalausweisgesetz und dem eID-Karte-Gesetz
zuständigen Verwaltungsbehörden

 

Vom 1. Dezember 2020

 

 

Auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags:

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§ 1

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Paßgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) in der jeweils geltenden Fassung wird den örtlichen Ordnungsbehörden als Passbehörden übertragen.

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§ 2

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) in der jeweils geltenden Fassung wird den örtlichen Ordnungsbehörden als Personalausweisbehörden übertragen.

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§ 3

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) in der jeweils geltenden Fassung wird den örtlichen Ordnungsbehörden als Personalausweis- und Passbehörden für Deutsche in ihrer Zuständigkeit als eID-Karte-Behörden übertragen.

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§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Paßgesetz und dem Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis zuständigen Verwaltungsbehörden vom 26. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 540), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. November 2018 (GV. NRW. S. 587) geändert worden ist, außer Kraft.

 

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister des Innern

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