Verordnung zur Zuweisung weiterer Aufgaben an das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung
Vom 18. November 2025
Auf Grund des § 2 Absatz 5 des LAVE-Errichtungsgesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags:
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§ 1 Zuweisung weiterer Aufgaben an das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung
Dem Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung wird die Ausführung folgender Vorschriften übertragen:
1. des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) in der jeweils geltenden Fassung,
2. des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) in der jeweils geltenden Fassung,
3. der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616) in der jeweils geltenden Fassung,
4. der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037) in der jeweils geltenden Fassung und
5. die Reifenkennzeichnungsverordnung vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2439) in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Zuweisung weiterer Aufgaben an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz vom 15. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 582), die durch Verordnung vom 5. März 2017 (GV. NRW. S. 344) geändert worden ist, außer Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz