Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Konsumcannabisgesetz (Zuständigkeitsverordnung Konsumcannabisgesetz - ZVO-KCanG)
Vom 2. Juli 2024
Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1238) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, und auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, sowie auf Grund der §§ 30 und 33 Absatz 3 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2) verordnet die Landesregierung:
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§ 1 Grundsätzliche Zuständigkeit der Bezirksregierung
(1) Zuständige Behörde im Sinne des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2) ist die Bezirksregierung, soweit in dieser Verordnung oder in der Cannabisordnungswidrigkeitenverordnung vom 23. April 2024 (GV. NRW. S. 248) keine abweichenden Zuständigkeiten geregelt sind.
(2) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 1 Nummer 6 bis 36 des Konsumcannabisgesetzes ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Anbauvereinigung ihren Sitz hat.
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§ 2 Zuständigkeit des Landesamtes für Verbraucherschutz und Ernährung
Geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 18. November 2025, in Kraft getreten am 9. Dezember 2025.
Das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung ist gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes zuständige Behörde für die Kontrolle der
1. stofflichen Anforderungen des in Anbauvereinigungen vorhandenen Cannabis und Vermehrungsmaterials,
2. Einhaltung von in einer Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 17 Absatz 4 Nummern 1 oder 2 des Konsumcannabisgesetzes festgelegten Höchstgehalten
durch die Entnahme von Stichproben und Untersuchungen.
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§ 3 Zuständigkeit der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer alsLandesbeauftragte oder als Landesbeauftragter
Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder als Landesbeauftragter ist gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes zuständige Behörde für die Überprüfung der Einhaltung von landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder sonstigen in einer Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 17 Absatz 4 Nummer 4 des Konsumcannabisgesetzes festgelegten Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen.
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§ 4 Begrenzung von Anbauvereinigungen
Die Anzahl der Erlaubnisse, die nach den §§ 11 bis 13 des Konsumcannabisgesetzes in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt erteilt werden dürfen, werden auf eine Anbauvereinigung je 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzt. Als Bezugsgröße für die Begrenzung dient die zum Stichtag 1. Juli 2024 amtlich festgestellte Einwohnerzahl im jeweiligen Kreis- oder Stadtgebiet.
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§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2034 außer Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz