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  • vom 10.01.2006
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Änderungshistorie

GV. NRW. 2006 S. 4, in Kraft getreten am 10. Januar 2006.

Verordnung über die Führung ausländischer Doktorgrade

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SGV. NRW. 223.

Vom 9. Dezember 2005

Aufgrund des § 119 Abs. 6 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreform (Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetz – HRWG) vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752) wird verordnet:

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§ 1

(1) Inhaberinnen und Inhaber von Doktorgraden, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstlichen Hochschulen in Rom verliehen und in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben sind, können anstelle der im Herkunftsland verliehenen Bezeichnung die Bezeichnung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen.

(2) Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und ohne Promotionsverfahren vergeben wurden (Berufsdoktorate).

(3) Die gleichzeitige Führung mehrerer Bezeichnungen ist nicht zulässig.

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§ 2

(1) Inhaberinnen und Inhaber der nachstehend genannten Doktorgrade können anstelle der im Herkunftsland verliehenen Bezeichnung die Bezeichnung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz, jedoch mit Angabe der verleihenden Einrichtung, führen:

 

Herkunftsland

Grad

1.

Australien

Doctor of ...
(mit jeweils unterschiedlichem Zusatz)

2.

Israel

Doctor of ...
(mit jeweils unterschiedlichem Zusatz)

3.

Kanada

Doctor of Philosophy (Ph.D.)

4.

Russland

kandidat biologiceskich nauk
kandidat chimiceskich nauk
kandidat farmacevticeskich nauk
kandidat filologiceskich nauk
kandidat fiziko-matematiceskich nauk
kandidat geograficeskich nauk
kandidat geologo-mineralogiceskich nauk
kandidat iskusstvovedenija
kandidat medicinskich nauk
kandidat nauk (architektura)
kandidat psichologiceskich nauk
kandidat selskochozjajstvennych nauk
kandidat techniceskich nauk
kandidat veterinarnych nauk.

(2) Dasselbe gilt für Inhaberinnen und Inhaber des in den Vereinigten Staaten von Amerika erworbenen Grades „Doctor of Philosophy“ – abgekürzt „Ph.D.“, sofern die verleihende Einrichtung von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen als universitätsadäquat bewertet ist.

(3) Die gleichzeitige Führung mehrerer Bezeichnungen ist nicht zulässig.

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§ 3

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen

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